Beschlossen von der außerordentlichen Landeshauptversammlung des BSBH am 05.07.2003
Zuletzt geändert von der Landeshauptversammlung am 20.09.2025
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein heißt „Blinden- und Sehbehindertenbund in Hessen e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist dort unter der Nummer 4652 im Vereinsregister eingetragen.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand: Frankfurt am Main
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben
(1) Der Verein ist die Selbsthilfeorganisation insbesondere der blinden, sehbehinderten, taubblinden und hörsehbehinderten Menschen sowie Augenpatientinnen und Augenpatienten in Hessen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen sowie die Förderung der Mildtätigkeit durch Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung, Unterstützung und Vertretung von blinden, sehbehinderten, taubblinden und hörsehbehinderten Menschen, sowie Augenpatientinnen und Augenpatienten, unter anderem durch:
- Beratungsangebote
- Dienstleistungen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Erfahrungs- und Informationsaustausch
- Interessenvertretung gegenüber Politik und Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft
- Aktivitäten in den Bereichen Verbraucherschutz und Patientenvertretung
- Aktivitäten zur Umsetzung der Ziele der UN-Behindertenrechtskonvention
(4) Der Verein ist berechtigt, im Sinne des Vereinszwecks Einrichtungen zu schaffen bzw. zu erhalten und rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen zu gründen bzw. sich an diesen zu beteiligen.
(5) Die ordentlichen Mitglieder des Vereins haben die Möglichkeit, Rechtsberatung und Rechtsvertretung durch die Rechtsberatungsgesellschaft Rechte behinderter Menschen gemeinnützige GmbH (RBM gGmbH) in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist, dass die Verfolgung der sozial- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten mindestens mittelbar mit einer Beeinträchtigung des Sehvermögens oder einer Erkrankung, die zum Sehverlust führen kann, in Zusammenhang steht. Die Bedingungen der Inanspruchnahme richten sich nach § 2a der Satzung des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbands e. V. in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft des Vereins setzt sich aus
- ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern und
- Ehrenmitgliedern
zusammen.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen will.
(3) Förderndes Mitglied kann jede juristische Person werden, welche den Verein durch Zuwendungen oder Mitarbeit ständig unterstützt. Eine Natürliche Person, welche am 04.09.2021 förderndes Mitglied ist, kann dies auf Wunsch bleiben.
(4) Zu einem Ehrenmitglied kann der Landesvorstand eine natürliche Person ernennen, die sich um den Verein oder das Blinden- und Sehbehindertenwesen besonders verdient gemacht hat. Regularien zu Beitritt, Beitrag, Ernennung, Austritt und Ausschluss werden in einer Mitgliederordnung geregelt, welche vom Landesvorstand vorgelegt und von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.
§ 5 Vereinsorgane und Vereinsgliederungen
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Landesausschuss und der Landesvorstand. Regularien zu Wahlverfahren, Ernennungen und sonstiger Verfahren werden jeweils in einer Geschäftsordnung geregelt.
(2) Der Verein gliedert sich in nicht selbständig rechtsfähige Bezirks- und Fachgruppen. Ihre gewählten Bezirksgruppen- und Fachgruppenleitungen handeln im Auftrag des Landesvorstandes.
Regularien zu Wahlverfahren, Ernennungen und sonstiger Verfahren werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die von den jeweiligen Leitungen zu erarbeiten und vom Landesvorstand zu bestätigen ist.
§ 6 Gemeinsame Vorschriften
(1) Zu den Sitzungen des Landesvorstandes, des Landesausschusses und Versammlungen der Vereinsgliederungen sind die Mitglieder unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen barrierefrei in Textform zu laden. Zu Versammlungen bezirksübergreifender Vereinsgliederungen und Gremien kann die Einladung auch durch Bekanntgabe im Vereinsorgan erfolgen.
(2) Sitzungen des Landesausschusses, des Landesvorstand sowie, der Bezirks- und Fachgruppenleitungen werden mindestens zweimal jährlich einberufen.
(3) Bezirks- und Fachgruppenleitungen sowie der Landesausschuss und der Landesvorstand können schriftliche oder konferenzartige Abstimmungsverfahren z. B. unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel wie E-Mail, Telefon- oder Videokonferenzen vereinbaren. Die eingesetzten Technologien müssen barrierefrei nutzbar sein. Konferenzartige Abstimmungsverfahren gelten als Sitzung im Sinne dieser Satzung, wobei die Ladungsfrist in Übereinstimmung aller Beteiligten verkürzt werden kann. Bei Hybrid- oder Videositzungen gelten elektronisch zugeschaltete Personen als anwesend.
(4) Die Wahlen in den Vereinsgliederungen finden in der ersten Hälfte des auf die Mitgliederversammlung, in der ein neuer Landesvorstand gewählt wurde, folgenden Kalenderjahres statt. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Findet während einer Wahlperiode aufgrund von Rücktritt, Tod oder Vereinsausschluss eines Mitglieds oder Abwahl des Landesvorstands oder einer Bezirks- oder Fachgruppenleitung eine erneute Wahl statt, so gilt diese für den Rest der begonnenen Wahlperiode.
(5) Die vorzeitige Abwahl von Bezirks- oder Fachgruppenleitungen sowie des Landesvorstandes ist grundsätzlich möglich. Eine Abwahl einer gesamten Leitung oder des Vorstandes muss schriftlich beantragt und begründet werden.
(6) Liegt ein Antrag auf Abwahl einer Bezirks- oder Fachgruppenleitung vor, so ist innerhalb von sechs Monaten eine Versammlung oder Sitzung einzuberufen und ausdrücklich auf den Antrag hinzuweisen. Für die Einberufung und Durchführung der Versammlung ist der Landesvorstand zuständig. Für die Annahme eines Antrags auf Abwahl ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine Neuwahl findet unmittelbar im Anschluss an die Abwahl statt. Abgewählte Mitglieder können erneut kandidieren.
(7) Liegt ein Antrag auf Abwahl des Landesvorstands vor, entscheidet der Landesausschuss in seiner nächsten Sitzung ohne die Stimmen des Landesvorstands über die Weiterleitung des Antrags an die Mitgliederversammlung. Im Falle einer Weiterleitung gilt Abs. 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Einberufung und Durchführung der Landesausschusssitzung und, falls erforderlich, für die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung das zum Landesausschuss zugehörige älteste Delegiertenmitglied zuständig ist. Bei Verhinderung rückt das zum Landesausschuss zugehörige zweitälteste Delegiertenmitglied nach. Die Beschäftigten der Geschäftsstelle haben das zuständige Delegiertenmitglied des Landesausschusses bei der Umsetzung dieser Aufgabe aktiv zu unterstützen.
(8) Ehrenamtlich tätige Personen erhalten grundsätzlich keine Vergütung; sie können jedoch Erstattung der ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben entstehenden notwendigen Auslagen oder für den behinderungsbedingten Mehraufwand verlangen. In begründeten Fällen kann eine Entschädigung für den zeitlichen Aufwand auch im Rahmen des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung erfolgen. Sollte diese Entschädigung auf Antrag gezahlt werden, ist für die Bewilligung zu Gunsten der Mitglieder des Landesvorstands der Landesausschuss ohne die Stimmen des Landesvorstands und für Leitungsteammitglieder, Referentinnen, Referenten oder Beauftragte der Landesvorstand zuständig. Die Mitglieder des Landesausschuss erhalten keine pauschale Entschädigung.
(9) Werden dem Verein Vermögenswerte zugewendet, die ausschließlich der Arbeit einer Bezirks- oder einer Fachgruppe zugedacht sind, so sind diese von der betreffenden Vereinsgliederung unter Aufsicht des Landesvorstandes gemäß ihrer Bestimmung im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.
§ 7 Die Bezirksgruppen
(1) In Anlehnung an gegebene Verwaltungseinheiten gliedert sich das Vereinsgebiet in Bezirke. Die Blinden- und Sehbehindertenvereinigung Offenbach und Umgebung e.V. hat die Rechtsstellung einer Bezirksgruppe. In den Bezirken nimmt die Bezirksgruppenleitung die Aufgaben und Interessen des Vereins wahr. Über die Errichtung, Auflösung und Einteilung der Bezirke entscheidet der Landesausschuss.
(2) Der Bezirksgruppenleitung obliegen unter anderem folgende Aufgaben:
1. Persönliche Beratung betroffener Personen und/oder ihrer Angehörigen
2. Durchführung von Bezirksgruppenversammlungen und Veranstaltungen
3. Verhandlungen mit örtlichen Behörden und regionalen Kontaktstellen im Rahmen der Vereinsarbeit
4. Verwendung der zweckgebundenen finanziellen Mittel der Bezirksgruppen in Absprache mit dem Landesvorstand
5. Öffentlichkeitsarbeit
(3) Ist keine Leitung vorhanden oder ist die Leitung handlungsunfähig oder erfüllt sie ihre Pflichten nicht, kann der Vorstand die Befugnisse der Leitung auf sich überleiten. Er kann ein ordentliches Vereinsmitglied mit der kommissarischen Leitung der Bezirksgruppe beauftragen. Ziel ist es, möglichst zeitnah wieder für eine handlungsfähige Leitung zu sorgen. Ferner kann der Vorstand auf Antrag einer Leitung beschließen, dass die Geschäftsstelle bestimmte Aufgaben der Leitung erledigt. Kosten, die der Geschäftsstelle aufgrund von Beschlüssen nach diesem Absatz entstehen, gehen zulasten der Bezirksgruppe.
§ 8 Die Fachgruppen
(1) Zur Förderung den Vereinszwecken dienender Aktivitäten können auf Landesebene Fachgruppen gebildet werden. Sie beschäftigen sich mit einem definierten Themenschwerpunkt oder repräsentieren eine Gruppe von Mitgliedern. Über Einrichtung und Fortbestand entscheidet der Landesausschuss.
(2) Der Fachgruppenleitung obliegen unter anderem folgende Aufgaben:
1. Individuelle und allgemeine themenbezogene Beratung der Mitglieder, die sich der Fachgruppe zugehörig fühlen
2. Förderung und Durchführung von themenbezogenen Aktivitäten
3. Durchführung von Fachgruppenversammlungen und Veranstaltungen
4. Ständige themenbezogene Information der Mitglieder, die sich der Fachgruppe zugehörig fühlen
5. Verwendung der zweckgebundenen finanziellen Mittel der Fachgruppe in Absprache mit dem Landesvorstand
§ 9 Referentinnen und Referenten, Beauftragte, Kommissionen
(1) Für die Mitarbeit bei wichtigen Vereinsaufgaben kann der Landesvorstand Referentinnen und Referenten, Beauftragte oder Kommissionen benennen.
(2) Bezirks- und Fachgruppenleitungen können für die Mitarbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Referentinnen und Referenten und Beauftragte ernennen, welche vom Landesvorstand zu bestätigen sind.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alle vier Jahre statt und wählt einen neuen Landesvorstand bestehend aus dem oder der Landesvorsitzenden, einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin und bis zu 5 weiteren Mitgliedern.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 ordentliche Mitglieder, darunter der bzw. die Landesvorsitzende und/oder der bzw. die stellvertretende Landesvorsitzende anwesend sind. sie beschließt, soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem bzw. der Landesvorsitzenden oder seinem Stellvertreter bzw. ihrer Stellvertreterin geleitet.
(4) Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme und Aussprache über den aussagefähigen Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes über den Zeitraum seit der letzten Mitgliederversammlung
2. Festlegung der Richtlinien für die künftige Vereinsarbeit
3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
4. Verabschiedung einer Mitglieds- und Beitragsordnung
5. Beschlussfassung zu Anträgen und Widersprüchen
6. Entscheidung über die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft
7. Vorzeitige Abwahl des Landesvorstandes
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Landesausschusses oder des Landesvorstandes von dem bzw. der Landesvorsitzenden mit ausführlicher Begründung unverzüglich schriftlich einzuberufen.
(6) Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch eine von der Versammlung gewählten protokollführenden Person aufzunehmen. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
§ 11 Der Landesausschuss
(1) Der Landesausschuss setzt sich zusammen aus den Delegierten der Bezirksgruppen und den Mitgliedern des Landesvorstandes. Die Fachgruppenleiterinnen und Fachgruppenleiter sowie die vom Landesvorstand benannten Beauftragten sowie Referentinnen und Referenten können beratend teilnehmen.
(2) Die jeweilige Bezirksgruppenversammlung wählt alle 4 Jahre die Delegierten für den Landesausschuss. Jeweils je angefangene 100 ordentliche Mitglieder wird ein/e Delegierte/r gewählt. Je Bezirksgruppe können maximal vier Delegierte gewählt werden. Grundlage für die Anzahl der zu wählenden Delegierten ist die Anzahl der ordentlichen Mitglieder am ersten Januar des jeweiligen Kalenderjahres. Ist eine delegierte Person an einer Sitzungsteilnahme verhindert,
1. kann sie ihr Stimmrecht auf eine andere delegierte Person der jeweiligen Bezirksgruppe übertragen oder
2. rückt die durch die Wahl nicht berücksichtigte Person mit den meisten Stimmen nach.
Die jeweilige Bezirksgruppenversammlung beschließt ob nach Ziffer 1. oder 2. verfahren wird.
(3) Aufgaben des Landesausschusses sind:
1. Prüfung der Tätigkeit des Landesvorstandes
2. Beratung des jährlichen Tätigkeits- und Finanzberichtes des Landesvorstandes
3. Beratung über den Jahresabschluss
4. Entlastung des Landesvorstandes nach Beratung der unter Ziffer 2 und 3 genannten Berichte
5. Beschlussfassung über den vom Landesvorstand vorgelegten jährlichen Haushalts- und Stellenplan
6. Beratung der Berichte von Referenteninnen und Referenten, Kommissionen und Beauftragten für Sonderaufgaben
7. Entscheidung zur Vereinsgliederung
8. Ersatzwahl von weiteren Mitgliedern des Landesvorstandes
9. Wahl der Delegierten zum Verbandstag des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V.
10. Bestellung des bzw. Der Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufsstandes für die Erstellung des Jahresabschlusses
11. Festlegung der Anzahl von weiteren Mitgliedern im Landesvorstand
§ 12 Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus dem bzw. der von der Mitgliederversammlung gewählten Landesvorsitzenden, dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der bzw. die Landesvorsitzende und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin, von denen nach außen jede Person alleine vertretungsberechtigt ist.
(2) Aufgaben des Landesvorstandes sind insbesondere:
1. Überwachung der Vereinstätigkeit
2. Erstellung des jährlichen Haushalts- und Stellenplanentwurfs
3. Genehmigung von Geschäftsordnungen für die Vereinsgliederungen
4. Berufung von Referentinnen und Referenten, Beauftragten und Kommissionen
5. Erlassen von allgemeinen Dienstanweisungen für die Leitungen der vereinseigenen Einrichtungen
6. Überwachung der Verwendung der zweckgebundenen finanziellen Mittel der Bezirks- und Fachgruppen
(3) Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Landesvorstand, ein Mitglied des Landesvorstandes oder eine andere satzungsgemäß berufene Person durch eine in Ausübung der ihr zustehende Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung, einem Dritten zufügt. Dieses Risiko ist vom Verein durch eine Haftpflichtversicherung zu decken. Gegenüber dem Verein und den Mitgliedern haftet die schadensverursachende Person für Schäden, die in Erfüllung der ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht wurden, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 13 Geschäftsführung
(1) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsführung wird vom Vorstand berufen. Der Vorstand kann der Geschäftsführung die Stellung einer besonderen Vertretung nach
§ 30 BGB übertragen.
(2) Die Rechnungslegung des Vereins erfolgt nach den Grundsätzen eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses unter Beachtung der steuerrechtlichen Besonderheiten für steuerbegünstigte Körperschaften. Der Jahresabschluss ist durch einen Angehörigen oder eine Angehörige des steuerberatenden oder des wirtschaftsprüfenden Berufsstandes zu erstellen.
(3) Die Landesgeschäftsstelle ist verpflichtet, jegliches Informationsmaterial zu den Sitzungen und Versammlungen auf Wunsch blinden- und sehbehindertengerecht aufzubereiten.
§ 14 Datenschutz
(1) Alle für den BSBH haupt- und ehrenamtlich Tätigen sind verpflichtet, die jeweils geltenden Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Näheres ist in der Datenschutzordnung des BSBH geregelt.
(2) Die Datenschutzordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.09.2025 beschlossen. Künftig erforderliche Änderungen beschließt der Landesausschuss.
Datenschutzordnung des BSBH
§ 1 Alle im BSBH haupt- und ehrenamtlich Tätigen sind zur Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet.
§ 2 Um die Kontaktaufnahme von Mitgliedern untereinander zum Erfahrungs- und Informationsaustausch (§ 2 Absatz 3 der Satzung) zu ermöglichen, dürfen die Kontaktdaten (Name, Wohnanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) einzelner Mitglieder an andere Mitglieder weitergegeben werden.
§ 3 Das gegenüber dem Verein erklärte Einverständnis zur Weitergabe der Kontaktdaten ist widerruflich. Wer der Weitergabe seiner Kontaktdaten nicht zustimmt, kann selbst keine Auskunft über die Kontaktdaten anderer Mitglieder verlangen.
§ 4 Wer nach dieser Satzung in eine Funktion gewählt oder berufen ist, muss mit der Weitergabe seiner Kontaktdaten - auch über die Publikationswege des Vereins - einverstanden sein.
§ 5 Personenbezogene Daten, die über öffentlich zugängliche Register einschließlich der „social media“ bekannt sind, unterliegen nicht dem Datenschutz.
§ 15 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Fünfteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Der Landesvorstand ist berechtigt, vom Registergericht verlangte und redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einem Vereinsorgan beantragt und nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Blinden- und Sehbehindertenstiftung Hessen“ die verpflichtet ist, es zum Wohl der Blinden und Sehbehinderten in Hessen zu verwenden.
- Bezirksgruppen
- Vorstand
- Landesgeschäftsstelle
- Satzung (Sie sind in diesem Bereich)
- Stiftung
- Unterstützer