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Blinden- und Sehbehindertengeld

Das Blinden- und Sehbehindertengeld ist eine monatliche finanzielle Unterstützung zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehrbedarfe.
Die Leistung ist unabhängig von Alter, Einkommen und Vermögen.

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz?

Anspruch auf Blindengeld

Als gesetzlich blind gelten Personen,
deren Sehschärfe auf keinem Auge – auch bei beidäugiger Prüfung – nicht mehr als 2 % (0,02) beträgt.

Anspruch auf Sehbehindertengeld

Als hochgradig sehbehindert gelten Personen,
deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig
nicht mehr als 5 % (0,05) beträgt.

Anspruch auf Taubblindengeld

Als taubblind gelten Menschen, die aufgrund einer Hörstörung mindestens einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 und aufgrund einer Sehbehinderung einen GdB von 100 haben.

Höhe der Leistungen (ab 1. Juli 2025)

Blindengeld

  • Volljährige: 785,34 €
  • Minderjährige: 457,38 €

Sehbehindertengeld

  • Volljährige: 235,60 €
  • Minderjährige: 137,21 €

Taubblindengeld

  • Volljährige: 1.570,69 €
  • (unabhängig vom Lebensalter)

Gekürztes Blinden- und Sehbehindertengeld

Das Blinden- und Sehbehindertengeld kann gekürzt werden, wenn Leistungen von anderen Sozialversicherungsträgern bezogen werden, z. B. von:

  • der Pflegeversicherung
  • dem Sozialamt
  • der Krankenkasse

Beantragung in Hessen

Der Antrag wird gestellt beim:

Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV)
Kölnische Straße 30, 34117 Kassel
Telefon: 0561 100 40

Für die Antragstellung benötigen Sie:

  • eine augenärztliche Bescheinigung (ausgefüllt vom Augenarzt)
  • den Antrag auf Blinden- oder Sehbehindertengeld

Hinweis:

Formulare und Unterstützung beim Ausfüllen erhalten Sie beim LWV Hessen und  bei uns, dem Blinden- und Sehbehindertenbund in Hessen (BSBH).

Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte

Bitte informieren Sie den LWV, wenn Sie:

  • in ein Krankenhaus oder eine Reha-Einrichtung aufgenommen werden,
  • in ein Heim ziehen oder
  • eine Augenoperation durchführen lassen

Ein Anruf oder formloses Schreiben genügt.
Bei längeren Aufenthalten kann das Blindengeld vorübergehend gekürzt werden.

Aufstockende Blindenhilfe

In Hessen ist das Landesblindengeld niedriger als die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.
Der Differenzbetrag kann als aufstockende Blindenhilfe beantragt werden.

Da es sich um eine Sozialhilfeleistung handelt,
werden Einkommen und Vermögen geprüft.

Hinweis: Empfängerinnen und Empfänger von Sehbehindertengeld erhalten keine Blindenhilfe.

Gemeinsam mehr erreichen

Gerne sind wir bei allen Fragen rund um Blinden- und Sehbehindertengeld für Sie da. Diese Leistungen sind jedoch keine Selbstverständlichkeit!
Stärken Sie die Stimme blinder und sehbehinderter Menschen und werden Sie Mitglied im Blinden- und Sehbehindertenbund Hessen (BSBH).

Eine Mitgliedschaft im BSBH bedeutet:

  • Unterstützung und Beratung im Alltag
  • Gemeinschaft mit Selbstbetroffenen
  • mehr Einfluss in Politik und Gesellschaft
  • starke Selbstvertretung

Weitere Informationen:

Leistungen im Detail
Gesetz über das Landesblindengeld